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Entsprechenserklärung vom November 2011

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 161 AktG auf der Grundlage des DCGK, Fassung vom 26. Mai 2010

 

§ 1    Die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG entsprach/entspricht sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den unter § 2 genannten Ausnahmen:

 

§ 2    Von folgenden Empfehlungen des Kodex weicht die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG ab:

a)    Bei dem Abschluss von Vorstandsverträgen wird nicht in jedem Fall in den Vertrag ein Abfindungs-Cap des Inhalts aufgenommen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, Abfindungszahlungen der Höhe nach einschließlich Nebenleistungen auf zwei Jahresvergütungen begrenzt sind (Ziff. 4.2.3 DCGK).

 

Durch die generelle Vereinbarung von Abfindungs-Caps wird die Möglichkeit genommen, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls bei Vertragsabschlüssen oder -verlängerungen zu berücksichtigen. Daher soll stattdessen jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob ein Abfindungs-Cap vereinbart wird.

 

b)    Der Aufsichtsrat bildet keinen Nominierungsausschuss, der ihm für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt (Ziff. 5.3.3 DCGK).

 

Der Aufsichtsrat hält die Bildung eines Nominierungsausschusses, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt, angesichts der Besetzung des Aufsichtsrates auf der Anteilseignerseite derzeit für nicht notwendig. Die Anteilseignervertreter behandeln die vom DCGK für den Nominierungsausschuss empfohlenen Themen gemeinsam. Hierdurch wird auch ohne Errichtung eines separaten Ausschusses gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine Aufgabe zur Auswahl neuer Aufsichtsratsmitglieder qualifiziert erfüllen kann.

 

c)    Der Vorstand hat ab dem 1. Januar 2011 keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Ziff. 4.2.1).

Der aus drei Personen bestehende Vorstand handelt als Kollegialorgan. Er ist auch ohne einen Vorsitzenden oder Sprecher auf Grundlage der festgelegten Ressortzuständigkeiten und Befugnisse, der eingespielten und bewährten Verfahren der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information in jeder Hinsicht funktionsfähig.

 

Vorstand und Aufsichtsrat der Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG

 

Berlin, November 2011