Öffentlicher Deckungsstock
Die Berlin Hyp emittiert öffentliche Pfandbriefe auf Basis des § 1,1 Satz 2 PfandBG.
Die Kommunaldarlehen gewähren wir auf Basis des § 20 PfandBG. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf Ländern und Regionen. Die erweiterten Möglichkeiten des neuen PfandBG gegenüber dem alten Hypothekenbankgesetz sollen intensiv genutzt werden und zu einer breiteren Diversifizierung des Deckungsstocks beitragen.
Die Vergabe von Kommunaldarlehen unterhalb der Regionalebene gehört nicht zum Kerngeschäft.



